Allgemeine Geschäftsbedingungen
(General Terms and Conditions of Trade GTCT)
1. GrundsätzlichesFür die Geschäftsbeziehung zwischen Marcel Peter (nachfolgend „Organisator“) und dem Teilnehmer gelten ausschliesslich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Der Teilnehmer anerkennt mit seiner Buchung die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Der Organisator anerkennt keine abweichenden Geschäftsbedingungen, es sei denn, der Organisator hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2. Buchung/AnmeldungMit der Buchung/Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Organisator den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Der Teilnehmer bleibt nach einer Buchung während fünf Arbeitstagen gebunden. Der Vertrag kommt – unter Einbezug dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – ausschliesslich mit der Bestätigung/Annahme durch den Organisator zustande, welche in der Regel spätestens nach fünf Arbeitstagen nach Anmeldung/Buchung erfolgt. 3. ZahlungsbedingungenDer Organisator stellt dem Kunden entweder eine Rechnung zu oder verlangt die Barzahlung. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu begleichen, netto, ohne Abzug. 4. LeistungenDer Umfang und die Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen in den Programmübersichten des Organisators. Soweit der Organisator dem Teilnehmer die Ausrüstung, insbesondere ein Mountainbike zur Verfügung stellt, gilt Folgendes:
Der Organisator verpflichtet sich dem Teilnehmer vor der
Tour die für die Tour notwendige Ausrüstung in funktionsfähigem Zustand
zur Verfügung zu stellen. Diese Ausrüstung kann von der in der
Bestellung durch den Kunden definierten Ausrüstung abweichen. Der Organisator behält sich vor, dem Teilnehmer kurzfristig eine andere, funktionsfähige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, als diejenige, welche der Teilnehmer bestellt hat. 5. Annullierungsbedingungena) Annullierung durch den Teilnehmer, NichterscheinenEine Annullierung muss schriftlich erfolgen. Bei kurzfristigen Annullierungen sind dem Organisator als Entschädigung für getroffene Tourvorkehrungen und Aufwendungen folgende pauschalierte Rücktrittsgebühren zu entrichten: - bis 3 Tage vor Tourbeginn 25% des Tourpreises - bis 2 Tage vor Tourbeginn 50% des Tourpreises - bis 1 Tag vor Tourbeginn 75% des Tourpreises - bei Nichtantritt 100% des Tourpreises Wenn der zurücktretende Teilnehmer eine Ersatzperson stellt, die den Erfordernissen in Bezug auf die Tour genügt, werden keine Rücktrittsgebühren erhoben. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 zu entrichten. Bricht der Teilnehmer die Tour vorzeitig ab, so erfolgt keine Rückerstattung des Tourpreises. Der Teilnehmer ist in dem Fall für seine Weiter- oder Rückreise selbst verantwortlich. b) Annullierung durch den OrganisatorDer Organisator behält sich vor, die Buchung/Anmeldung/Tour jederzeit ohne Angabe von Gründen zu annullieren. In einem solchen Fall ist der Organisator bemüht, den Teilnehmer frühzeitig zu informieren. Der Teilnehmer nimmt jedoch davon Kenntnis, dass eine Tour auch kurzfristig durch den Organisator abgesagt werden kann. Der Organisator verpflichtet sich, dem Teilnehmer im Falle einer Annullierung der Buchung/Anmeldung/Tour dem Teilnehmer bereits bezahlte Tourpreise zurückzuerstatten. Weitere Zahlungen sind nicht geschuldet. Der Teilnehmer verzichtet auch im Falle einer kurzfristigen Absage durch den Organisator auf eine Entschädigung. Nach Tourbeginn kann der Organisator die Tour abbrechen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Tour trotz Anmahnung nachhaltig stört oder die weitere Durchführung der Tour anderweitig gefährdet. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer den Organisator bezüglich seines Gesundheitszustandes täuscht bzw. den besonderen Anforderungen der Tour (körperliche Fitness) nicht genügt. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Der Organisator behält den Anspruch auf den Reisepreis; Minderungsansprüche sind ausgeschlossen. Wird die Durchführung der Tour vor deren Beginn infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Epidemien, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Teilnehmer als auch der Organisator den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Organisator für erbrachte Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei die ihm vom Teilnehmer gut geschriebenen Beträge in Abzug zu bringen sind. Der Organisator behält sich das Recht vor, die Route einer Tour jederzeit zu ändern, sofern die Witterungs-, Terrainbedingungen oder andere Umstände dies gebieten. 6. Risiken und VersicherungenMountainbiking ist immer mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden (Sturzgefahr, Kollisionsgefahr usw.). Es wird deshalb vom Kunden ein erhebliches Mass an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit vorausgesetzt. Im Preis sind keinerlei Versicherungen eingeschlossen. Der Teilnehmer ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt der Teilnehmer, darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, seine persönlichen Unfall-, Kranken-, Rücktransport- und sonstige Versicherungen zu prüfen und zu klären, ob eine den Bedürfnissen des Teilnehmers entsprechende Versicherungsdeckung besteht. 7. Haftunga) Haftung des OrganisatorsDer Organisator haftet für eine gewissenhafte und sorgfältige Tourvorbereitung und –abwicklung. Ansonsten erfolgt eine Teilnahme an einer Tour immer in eigener Verantwortung des Teilnehmers und auf eigenes Risiko des Teilnehmers. Eine Haftung des Organisators ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Folgendes: Der Organisator haftet nicht für die Risiken unterschiedlichster Art, die infolge des besonderen Charakters einer Mountainbike Tour auftreten können. Dieses Risiko trägt jeder Teilnehmer selbst. Dies umfasst insbesondere alle Risiken, die vom Organisator nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Organisator Touren durchführt, die möglicherweise mit besonderen Risiken verbunden sind. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen für Unfälle, wie sie auftreten können bei der Benutzung jeglicher Art von ortsüblichen Land- und Wasserverkehrsmitteln sowie der eigenen Fahrzeuge auf unterschiedlichsten Transportwegen. Des weiteren haftet der Organisator nicht für Nachteile, die sich ergeben können aus Routen- und Terminänderungen, willkürlichen Maßnahmen lokaler Behörden, lokalen Krisensituationen sowie sonstigen Umständen höherer Gewalt, die nicht vom Organisator zu vertreten sind. Treten Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Fremdleistungen auf, die lediglich vermittelt werden, so erfolgt keine Haftung durch den Organisator. Ebenso erfolgt keine Haftung für zusätzliche (fakultative) Leistungen, die auf Wunsch von Teilnehmern während der Tour arrangiert werden. Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen wie Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen etc. ist jede Haftung des Organisators ausgeschlossen. Der Organisator haftet nicht für Schäden, welche auf eine mangelhafte Ausrüstung zurückzuführen sind, es sei denn der Teilnehmer weist nach, dass ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Organisators vorliegt. Eine Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Mangel der Ausrüstung vom Teilnehmer im Rahmen der Funktionsprüfung hätte erkannt werden können oder wenn ein Manipulationsfehler bzw. Fahrfehler des Teilnehmer den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat. Eine Haftung für indirekte Schäden oder entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.
In jedem Fall ist die Haftung auf den Tourpreis limitiert. b) Haftung des TeilnehmersDer Teilnehmer ist für jeglichen Schaden an der ihm überlassenen Ausrüstung haftbar, es sei denn, der Teilnehmer kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. 8. Leistungsstörungen, Obliegenheiten, MitwirkungspflichtDer Teilnehmer ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten (positive Mitwirkungspflicht!). Werden Leistungen durch den Organisator nicht vertragsgemäss erbracht, so ist der Teilnehmer verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Tourleiter mitzuteilen. Dieser hat für Abhilfe in der Weise zu sorgen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies möglich und dem Teilnehmer zumutbar ist. Ein Anspruch des Teilnehmers auf eine solche Ersatzleistung besteht nicht, wenn ein Verschulden des Teilnehmers vorliegt. Unterlässt der Teilnehmer eine unverzügliche Beanstandung, so sind Ansprüche auf Minderung und vertraglichen Schadenersatz ausgeschlossen. 9. GerichtsstandIm Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Organisator ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist am Wohnsitz von Marcel Peter (Zürich). Zürich 2007; Version 02 |